Mit uns wirksam Kosten sparen

Mit der Novellierung des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Gesetzgeber den als gemeinnützig anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Wettbewerbsvorteile eingeräumt.

Profitieren Sie davon!

Unternehmen, die mindestens 20 Mitarbeiter beschäftigen, haben nach § 154 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX entrichtet werden.

Sie beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz für Arbeitgeber mit einer jahresdurchschnittlichen monatlichen Arbeitsplatzzahl von 60 und mehr:

  • 140 € bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %.
  • 245 € bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %.
  • 360 € bei einer Beschäftigungsquote von unter 2 %.
  • 720 € bei einer Beschäftigungsquote von 0 %.
    (Ab dem Erhebungsjahr 2024 = Kalenderjahr 2025)

Die Ausgleichsabgabe ist jährlich rückwirkend zum 31.03. zu zahlen.

50 % des auf die Arbeitsleistung unserer Werkstatt für behinderte Menschen entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können Sie nach § 223 SGB IX auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Auf unseren Rechnungen wird der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag gesondert ausgewiesen.

Rechenbeispiel zur Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX:

Bei einer jahresdurchschnittlichen mtl. Arbeitsplatzzahl von 200 Beschäftigten wären monatlich 10 Pflichtarbeitsplätze zu besetzen = 5 %.

Nehmen wir an, dass monatlich nur 4 Pflichtarbeitsplätze besetzt sind, verbleiben monatlich 6 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2 % bis unter 3 % sind 245 Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu zahlen.

Berechnung der Ausgleichsabgabe:

6 x 245 Euro = 1.470 Euro je Monat.
Dies ergibt eine Ausgleichsabgabe

pro Jahr von 17.640 Euro.

Sie erteilen uns innerhalb eines Jahres Aufträge über 38.764 Euro. Der
Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten beträgt insgesamt 35.280 Euro. Von diesem Betrag, der effektiv erbrachten Dienstleistung der Werkstatt, können Sie 50 % auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen. Ihr Unternehmen spart also ausgabewirksame Kosten in Höhe

von 17.640 Euro.

Die zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt nun nicht mehr 17.640 Euro

sondern 0,- Euro.

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe: www.rehadat.de