WZB Reinraum - Mit uns wirksam Kosten sparen

Mit uns wirksam Kosten sparen

Mit der Novellierung des Sozialgesetzbuches (SGB IX) hat der Gesetzgeber Kunden von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen finanzielle Vorteile eingeräumt.

 

Profitieren Sie davon!

Unternehmen, die mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, müssen nach § 154 SGB IX mindestens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß § 160 SGB IX entrichtet werden.

Sie beträgt pro Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

  • 125,- € bei einer Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 %.
  • 220,- € bei einer Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 %.
  • 320,- € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %.
 

Die Ausgleichsabgabe ist jährlich rückwirkend zum 31.03. zu zahlen.

50 % des auf die Arbeitsleistung unserer Werkstatt für behinderte Menschen entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können Sie nach § 223 SGB IX auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.

Auf unseren Rechnungen wird der auf die Ausgleichsabgabe anrechenbare Betrag gesondert ausgewiesen.

Rechenbeispiel zur Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX:

Bei einer Zahl von 200 Beschäftigten ergeben sich 10 Pflichtarbeitsplätze = 5 %. Nehmen wir an, dass nur 4 Pflichtarbeitsplätze besetzt sind, verbleiben 6 unbesetzte Pflichtarbeitsplätze. Bei einer Beschäftigungsquote zwischen 2 % und 3 % sind 220,- Euro je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz zu zahlen.

Berechnung der Ausgleichsabgabe:

6 x 220,- Euro = 1.320,- Euro je Monat.
Dies ergibt eine Ausgleichsabgabe

pro Jahr von 15.840,- Euro

Sie erteilen uns innerhalb eines Jahres Aufträge über 35.164,80 Euro. Der Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten beträgt insgesamt 31.680,- Euro. Von diesem Betrag, der effektiv erbrachten Dienstleistung der Werkstatt, können Sie 50 % auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen. Ihr Unternehmen spart also ausgabewirksame Kosten in Höhe

von 15.840,- Euro

Die zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt nun nicht mehr 15.840,- Euro

sondern 0,- Euro

Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung!

Weitere Informationen zur Ausgleichsabgabe: www.rehadat.de